Satzung des Vereins für
Hamburgische Geschichte
Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 7. April 2021.
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Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte Hamburgs, durch Veröffentlichungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, historische Rundgänge und Ausflüge sowie die Unterhaltung einer Bibliothek und anderer Sammlungen zur (Kultur-)Geschichte Hamburgs und seines Umlands. Verwirklicht wird der Zweck des Vereins zudem durch die Förderung des Austauschs seiner Mitglieder untereinander und durch Kooperation mit anderen Geschichtsvereinen und weiteren Institutionen, die sich auf verwandten Feldern betätigen.
§ 2
Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) korrespondierende Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
§ 4
Ordentliche und fördernde Mitglieder werden auf ihren Antrag durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden aufgenommen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet der Vorstand. Behörden, Körperschaften, Institute, Gesellschaften und Vereine können die Mitgliedschaft wie natürliche Personen erwerben. In der Mitgliederversammlung haben sie jeweils eine Stimme und werden von einer/einem Bevollmächtigten vertreten; im Übrigen stehen ihnen Mitgliedsrechte für so viele natürliche Personen zu, wie sie Mitgliedsbeiträge zahlen.
§ 5
Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In begründeten Fällen kann der
Vorstand den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 6
(1) Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,
b) unentgeltlicher Bezug der beiden Periodika „Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte“ und „Tiedenkieker. Hamburgische Geschichtsblätter“,
c) vergünstigter Bezug der weiteren Vereinspublikationen,
d) Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
e) Benutzung der Bibliothek und anderer Sammlungen des Vereins entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen.
(2) Fördernde Mitglieder erhalten außerdem pro Jahr unentgeltlich eine Veröffentlichung des Vereins nach ihrer Wahl.
§ 7
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Kündigung,
c) durch Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft kann schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
(3) Ist ein Mitglied mit dem Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr im Verzug, ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug und zahlt es diese trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied wegen schuldhaften, den Verein schädigenden Verhaltens aus dem Verein auszuschließen; er hat der/dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Der Ausschluss wird der/dem Betroffenen unter Mitteilung der Gründe bekannt gegeben.
(5) Gegen den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhen ihre/seine Rechte aus der Mitgliedschaft. Lässt sich keine gütliche Einigung erzielen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Organe des Vereins
§ 8
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand beschließen mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mit verdeckten Stimmzetteln ist abzustimmen, wenn mindestens eine/einer der anwesenden Stimmberechtigten dieses wünscht.
Mitgliederversammlung
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen und von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Einladung jedes Mitglieds in schriftlicher oder digitaler Form, und zwar mindestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden eingereicht werden.
§ 10
(1) In der Mitgliederversammlung erstattet die Vorsitzende/der Vorsitzende einen Bericht über die Entwicklung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr; dieser wird veröffentlicht.
(2) In der Mitgliederversammlung legt die Schatzmeisterin/der Schatzmeister die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und erläutert sie. Die Jahresabrechnung liegt mindestens drei Wochen vorher in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aus.
§ 11
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer sowie eines als Ersatzrechnungsprüferin/Ersatzrechnungsprüfer, die/der im Fall der Verhinderung tätig wird. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die ihnen von der Schatzmeisterin/vom Schatzmeister mit den Nachweisen vorzulegende Jahresabrechnung sowie die Vermögensnachweise zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung die Richtigkeit der Jahresabrechnung, ist diese zu unterschreiben; andernfalls ist an den Vorstand zu berichten.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Prüfungsbericht der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über die Genehmigung der Jahresabrechnung.
§ 12
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern sowie über andere Ehrungen.
(2) In besonderen Fällen ist der Vorstand hierzu berechtigt mit der Verpflichtung, der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 13
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; dies muss geschehen, wenn mindestens fünfzig Mitglieder deren Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Im letztgenannten Fall hat sie innerhalb von sechs Wochen nach dem Verlangen stattzufinden; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorstand
§ 14
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens neun und höchstens fünfzehn Vereinsmitgliedern.
(2) Durch die Mitgliederversammlung werden einzeln für die Dauer von vier Jahren gewählt:
a) die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter,
b) die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter,
c) die Schriftführerin/der Schriftführer und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter,
d) weitere Mitglieder als Beisitzerinnen/Beisitzer.
(3) Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl beschließt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Wahlen der Amtsträgerinnen/Amtsträger einerseits und ihrer jeweiligen Stellvertreterinnen/Stellvertreter andererseits gemäß Abs. 2 a) bis c) finden in einem zweijährigen Abstand statt.
(5) Der Vorstand kann weitere Beisitzerinnen/Beisitzer berufen. Diese bedürfen für ihr Amt der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
(6) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder endet jeweils mit der vierten auf die Wahl oder die Bestätigung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit nachgewählt.
§ 15
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich; die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben und beruft Ausschüsse und Redaktionen.
(3) Der Vorstand tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens zweimal zusammen. Er kann andere Personen beratend an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.
Vorsitzende/Vorsitzender
§ 16
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handeln darf. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister darf im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
Haushaltsführung
§ 17
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit ein Mitglied ehrenamtlich für den Verein tätig ist, hat es allenfalls Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen.
(3) Aufgaben, die sich nach den Umständen ehrenamtlich nicht durchführen lassen, kann der Vorstand bezahlten Kräften übertragen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18
Der Verein kann einen Verlag als Zweckbetrieb einrichten.
§ 19
Die Bibliothek und andere Sammlungen des Vereins dürfen nicht veräußert werden;
davon unberührt bleiben Maßnahmen, die deren Förderung bezwecken.
§ 20
Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
§ 21
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, soll nach mindestens vier und höchstens acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung berufen werden. Diese kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 22
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzungsänderung
§ 23
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung beschließen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 24
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten ist die Satzung vom 2. April 2008 aufgehoben.